Eilnachricht Trinkwasserverordnung 2018

Trinkwasserverordnung 2018: So sehen die Verschärfungen aus! Neue Trinkwasserverordnung ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten.

 

Die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften – die insbesondere in Artikel 1 die Änderung der Trinkwasserverordnung umfasst – ist am 8. Januar 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018 Teil I Nr. 2, S. 99 ff.) verkündet worden und am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Die neue Trinkwasserverordnung ist somit am 9. Januar 2018 in Kraft getreten.

 

Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt unter www.bgbl.de abrufbar (unter „kostenloser Bürgerzugang“).

 

Am 6. Oktober 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erlassen. Die durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung der Trinkwasserverordnung dient der nationalen Umsetzung der Änderungsrichtlinie, u. a. der Anpassung der Überwachung des Trinkwassers durch Wasserversorger an europäische Vorgaben. Daneben wurden in der neuen Trinkwasserverordnung zahlreiche Klarstellungen und Aktualisierungen umgesetzt (z. B. klarere Abgrenzung zwischen Trinkwasserverordnung und Lebensmittelrecht). Dem Ziel der Klarstellung dient auch die Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung in Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.


 
Anbei einige Neuerungen im Überblick, weitere Informationen ergeben sich direkt aus der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften:


I. Untersuchungspflichten von zentralen Wasserwerken und dezentralen kleinen Wasserwerken


Die Untersuchungspflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage wie zentrale Wasserwerke nach § 3 Nr. 2 Buchstabe

a) der neuen Trinkwasserverordnung oder dezentrale kleine Wasserwerke nach § 3 Nr. 2 Buchstabe

b) der neuen Trinkwasserverordnung richten sich insbesondere nach § 14 der neuen Trinkwasserverordnung.

  • Zentrale Wasserwerke – sog. a-Anlagen – sind gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe a) der neuen Trinkwasserverordnung „Anlagen  einschließlich  dazugehörender  Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.“
  • Dezentrale kleine Wasserwerke – sog. b-Anlagen - sind gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung „ Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe c) der neuen Trinkwasserverordnung vorliegt“.

 

Die Untersuchungen des Trinkwassers nach § 14 Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4 der neuen Trinkwasserverordnung.


In Umsetzung der EU-Richtlinie können die Anlagenbetreiber von a-Anlagen und b-Anlagen künftig zwischen zwei Varianten auswählen:

Die erste Variante ist die Qualitätssicherung durch eine regelmäßige Probennahme für ein festgelegtes Set von Parametern gemäß Anlage 4 in Verbindung mit zu § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 2b Nr. 1 der neuen Trinkwasserverordnung. Das bedeutet: Analyse entsprechend dem System der neuen Anlage 4 der neuen Trinkwasserverordnung entsprechend  Anhang  II  der  EG-Trinkwasserrichtlinie;  eine  Reduzierung  des  Parameterumfangs oder  der  Probennahmehäufigkeit  ist  ohne  Vorliegen  einer  Risikobewertung  nicht möglich. 

 

Die zweite Variante der Richtlinienumsetzung sieht eine risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) für eine Trinkwasserversorgungsanlage vor. Danach kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung auf Basis einer Risikobewertung beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der neuen Trinkwasserverordnung abweicht. Dazu haben die Anlagenbetreiber der a- und b-Anlagen eine Risikobewertung zu erstellen, anhand derer sie gemeinsam mit dem Gesundheitsamt individuelle Analysenparameter festlegen. Auf  der  Basis  der  Ergebnisse  einer  Risikobewertung  kann  von  dem  ansonsten festgelegten  Parameterumfang  sowie  der  vorgegebenen  Häufigkeit  der  Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der neuen Trinkwasserverordnung abgewichen werden, wenn die Vorgaben von § 14 Abs. 2a bis 2c der neuen Trinkwasserverordnung erfüllt sind.

 

In § 14 Abs. 2a) der neuen Trinkwasserverordnung heißt es:


„Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nur. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 abweicht.


Die Risikobewertung nach § 14 Abs. 2a Satz 1 muss


1. von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2. sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3. die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4. schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a) eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b) einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c) eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Abs. 1 geeignet ist.“
Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.
 


II. Untersuchungspflichten von Kleinanlagen für den Eigenbedarf


Für Inhaber von c-Anlagen (= Inhaber von Kleinanlagen für den Eigenbedarf), die definitionsgemäß kein Trinkwasser an dritte Personen abgeben, können die bisher mindestens alle drei Jahre notwendigen Untersuchungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf ein Untersuchungsintervall von maximal fünf Jahren (vorher: drei Jahre) gestreckt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 5 der neuen Trinkwasserverordnung). Für  die  Inhaber  von c-Anlagen  wird  im  § 14  Abs. 2  Satz  6  der  neuen Trinkwasserverordnung eine  Pflicht  zur  regelmäßigen  unaufgeforderten  Untersuchung  des  Trinkwassers  auf  bestimmte Parameter eingeführt.
Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.


 
III. Untersuchungspflichten für mobile Versorgungsanlagen und Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (u. a. Großanlage zur Trinkwassererwärmung)


Die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. ergeben sich aus dem neuen § 14b der neuen Trinkwaserverordnung; dort heißt es in § 14b Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung:
„Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d) der neuen Trinkwasserverordnung (Mobile Versorgungsanlagen) oder § 3 Nr. 2 Buchstabe e) der neuen Trinkwasserverordnung (Anlagen zur ständigen Wasserverteilung) haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß § 14b Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der neuen Trinkwasserverordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn
1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt“.

 

Mobile Versorgungsanlagen sind gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe d) der neuen Trinkwasserverordnung „Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen  und  andere  bewegliche  Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen  Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen“.

 

Anlagen zur ständigen Wasserverteilung sind gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe e) der neuen Trinkwasserverordnung „Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) der neuen Trinkwasserverordnung (= Zentrale Wasserwerke) oder § 3 Nr. 2 Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung (= dezentrale kleine Wasserwerke) an Verbraucher abgegeben wird“.

 

Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist gemäß § 3 Nr. 12 der neuen Trinkwasserverordnung „eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.“
 

Zu der Untersuchungshäufigkeit heißt es in § 14b Abs. 3 der neuen Trinkwasserverordnung:
„Die Untersuchungen nach § 14b Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:
1. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d) der neuen Trinkwasserverordnung in der vom Gesundheitsamt festgelegten Häufigkeit,
2. bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e) der neuen Trinkwasserverordnung
a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach § 14 Abs. 5 der neuen Trinkwasserverordnung ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.“
 

Für ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommene und von § 14b der neuen Trinkwasserverordnung betroffene Wasserversorgungsanlagen bedeutet dies gemäß § 14b Abs. 6 der neuen Trinkwasserverordnung:


„Die erste Untersuchung nach § 14b Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.“
 

Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.

 

 
IV. Weitere Pflichten und weitere Neuerungen


Nach § 15a der neuen Trinkwasserverordnung sind Untersuchungsstellen nunmehr verpflichtet, den Gesundheitsämtern bei einer von ihr festgestellten Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.


 
Durch den neuen § 17 Abs. 7 der neuen Trinkwasserverordnung wird zudem ein Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, normiert. Im neuen § 17 Abs. 7 der neuen Trinkwasserverordnung heißt es: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung  dienen.  Bereits  eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. § 17 Abs. 7 Satz 2 der neuen Trinkwasserverordnung gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen“.
Weitere Informationen dazu ergeben sich z. B. aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Januar 2018: Änderung der Trinkwasserverordnung
 

Gemäß § 18 Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung überwacht das Gesundheitsamt die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und f der neuen Trinkwasserverordnung hinsichtlich der Einhaltung  der  Anforderungen  dieser Verordnung durch entsprechende Prüfungen.
 

Der Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt ist - wie bisher auch schon in der alten Trinkwasserverordnung - in § 19 der neuen Trinkwasserverordnung geregelt. Allerdings wurden dort Neuerungen u. a. beim Probennahmenplan des Gesundheitsamtes normiert. Zudem wurde klargestellt, wo die Proben zu nehmen sind, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllt.
 

Darüber hinaus wurden die Verbraucherrechte in § 21 der neuen Trinkwasserverordnung gestärkt; u. a. haben „der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln, wenn es sich um eine der folgenden Wasserversorgungsanlagen handelt:
1. eine  Wasserversorgungsanlage  nach  §  3 Nr. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung oder
2. eine  Wasserversorgungsanlage  nach  §  3 Nummer 2 Buchstabe d) oder Buchstabe e) der neuen Trinkwasserverordnung, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird“.
Zudem haben „Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach § 3 Nur. 2 Buchstabe e) der neuen Trinkwasserverordnung die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald
1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder
2. ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten,  die  durch  eine  Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 1 der neuen Trinkwasserverordnung erhoben wurden“.


Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten und zu Neuerungen ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.

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