Pflicht zur Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen

Am 01.11.2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die den Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen auf den gewerblichen Bereich ausgeweitet hat. Jährlich müssen nun auch Großanlagen untersucht werden, aus denen im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ Trinkwasser abgegeben wird.
Aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen an Lungenentzündungen durch Legionellen – nach Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) erkranken in Deutschland im Jahr mindestens 20.000 bis 32.000 Personen – ist die vormals nur für den öffentlichen Bereich geltende Untersuchungspflicht auf den gewerblichen Bereich erweitert worden.

 

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)). Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken, beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV).

 

Unter diese Definition fallen beispielsweise Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind selbst bewohnte Eigenheime sowie Ein- und Zweifamilienhäuser.

 

Auch Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblichen Anlagen fallen darunter (Bsp.: Fitnessstudio, Hotel), soweit die Trinkwasserabgabe „zielgerichtet“ im Sinne der Verordnung erfolgt. Davon ausgenommen sind Anlagen, die keinen Bezug zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinem Merkblatt „Trinkwasserverordnung und Legionellen“ vom 02.11.2011 beispielsweise Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt, die nach der TrinkwV nicht dazugehören. Eine Untersuchungspflicht auf Legionellen kann dort aber aufgrund von anderen Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) bestehen.

 

Zur Häufigkeit der Untersuchungen wird auf die Anlage 4 Teil II Buchstabe b) zu § 14 TrinkwV hingewiesen, wonach die oben genannten Anlagen mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen sind. Darunter ist eine Untersuchung im Zeitrahmen von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Neuregelung – d. h. erstmalig bis spätestens zum 31.10.2012 – zu verstehen.

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